Gegründet: 1963
1. Name und Sitz
Unter dem Namen Fischerverein Thur 3 besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist der Wohnort des Präsidenten, der Präsidentin. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Ziel und Zweck
Der Fischerverein Thur 3 setzt sich ein für:
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die verschiedenen Kategorien der Mitgliederbeiträge werden unter Punkt 4 „Mitgliedschaft“ aufgelistet. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich beitragsfrei. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Aktivmitglieder, Ehrenmitglieder und Gönner.
Aktivmitglieder sind unterteilt in:
Als Aktivmitglied kann nur aufgenommen werden, wer im Besitz des SaNa-Ausweises ist. Als Gönner kann jede natürliche- oder juristische Person aufgenommen werden. Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ein Ehrenmitglied hat weiterhin Anrecht auf die Jahreskarte. Die Mitglieder verpflichten sich für Arbeitseinsätze, welche die Fischerei betreffen, zur Verfügung zu stehen.
Alle Kategorien Aktivmitglieder, sowie Ehrenmitglieder haben das gleiche Stimm- und Wahlrecht.
Gönner haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden (Keine Stellvertretung).
Aufnahmegesuche sind bis spätestens Ende Kalenderjahr an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist per Ende Vereinsjahr möglich. Das Austrittsschreiben muss bis 31.12. an den Vorstand gerichtet werden. Es ist keine Begründung notwendig.
Ein Mitglied kann auf Ende des Vereinsjahres vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn:
Vor dem definitiven Ausschluss wird die betroffene Person vom Vorstand zu einer Aussprache eingeladen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Der Vorstand hat die Kompetenz, anstelle des Ausschlusses eine Verwarnung auszusprechen.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, bis spätestens Ende März, statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich, unter Angabe der Traktanden, eingeladen. Die Einladung erfolgt per Mail oder per Post.
Neue Medienkanäle können nach Zustimmung der Mitglieder für die Einladungen verwendet werden.
Traktandierungsanträge zu der Mitgliederversammlung sind bis am 20.12. schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung, unter Angabe des Zwecks, verlangen. Die Versammlung hat dann spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Ergibt sich bei offenen Abstimmungen Stimmgleichheit gilt der Antrag als angenommen, für den der Präsident, die Präsidentin gestimmt hat. Bei geheimen Abstimmungen gilt der Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
Der Präsident, die Präsidentin haben das gleiche Stimm- und Wahlrecht.
Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Eine geheime Abstimmung wird nur auf Antrag und nach Zustimmung der Mitgliederversammlung durchgeführt.
Die gefassten Beschlüsse werden protokolliert.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach Aussen.
Er kann Reglemente erlassen.
Er kann Arbeitsgruppen, Fachgruppen oder Organisationskomitees einsetzen.
Er kann, für die Erreichung der Vereinsziele, Personen gegen eine angemessene Entschädigung beauftragen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten, einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand kann, im Interesse der Vereinsziele, Interessengruppen oder Verbänden beitreten und auch wieder austreten.
Der Vorstand kann Öffentlichkeitsarbeit leisten.
Der Vorstand schlichtet bei Meinungsverschiedenheiten im Verein.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
Ämterkumulation ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidiums, selber.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann, unter Angabe der Gründe, die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (z.B. Mail) gültig.
Der Vorstand erhält eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Es werden keine Sitzungsgelder ausbezahlt.
Entstandene Spesen durch die Vorstandstätigkeit werden durch die Vereinskasse bezahlt.
Für ausserordentliche Ausgaben hat der Vorstand eine Verfügungskompetenz von Fr. 2000.00 pro Geschäft.
10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Revisoren, welche jährlich die Buchführung kontrollieren und der Mitgliederversammlung einen Revisorenbericht vorlegen. Die Revisoren sind befugt, Kontrollen durchzuführen.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Gewählt werden können alle Vereinsmitglieder.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Suppleanten. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
11. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Für Schäden an Dritten (Haftpflicht) und für Schäden an der eigenen Person, welche durch die Mitglieder in Verbindung mit der Fischerei verursacht werden, haftet jedes Mitglied selber.
Der Verein kann nicht haftbar gemacht werden.
13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit einem Stimmenmehr von ¾ der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
14. Inkrafttreten
Diese Statuten treten nach Annahme durch die Mitgliederversammlung sofort in Kraft.
Die früheren Statuten werden durch die Annahme der neuen Statuten aufgehoben.
Sulgen, den 23. Januar 2015
Der Präsident: Der Vizepräsident: Der Aktuar: Der Kassier:
Stefan Brun Hansruedi Müller Bruno Moser Urs Roth